Gebietsänderungsvertrag
Die
STADT BUXTEHUDE
und die
GEMEINDE OTTENSEN
schließen vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde folgenden Gebietsänderungsvertrag:
§1
Neugliederung
(1) Die Gemeinde Ottensen wird in die Stadt Buxtehude eingegliedert.
(2) Das einzugliedernde Gebiet der Gemeinde Ottensen bildet eine Ortschaft in der Stadt Buxtehude, ausgenommen sind die Gebiete nördlich des Ortskernes Ottensen.
(3) Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Ottensen ist die Stadt Buxtehude.
§2
Bezeichnung der Ortschaft
Das Gebiet der in § 1 bezeichneten Ortschaft erhält die Bezeichnung
Stadt Buxtehude/Ortschaft Ottensen.
§3
Wahlen
Bei Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen bildet die Ortschaft Ottensen mindestens einen eigenen Stimmbezirk, soweit dies mit den jeweils geltenden Wahlgesetzen, Wahlordnungen usw. vereinbar ist.


§4
Ortsrecht
(1) Die Hauptsatzung der Gemeinde Ottensen tritt mit Inkrafttreten dieses Vertrages außer Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages geltende Haushaltssatzung der Gemeinde Ottensen gilt bis zum Ablauf des Rechnungsjahres fort. Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel geht mit Inkrafttreten dieses Vertrages auf die Stadt Buxtehude über.
(3) Im übrigen regelt sich die Weitergeltung von Orts- und Kreisrecht nach den Bestimmungen des die Eingliederung der Gemeinde Ottensen in die Stadt Buxtehude regelnden Landesgesetzes.


§5
Ortsvorsteher
(1) In der Hauptsatzung der Stadt Buxtehude wird bestimmt, daß für die Ortschaft Ottensen ein Ortsvorsteher bestellt wird. Zur Vorbereitung der Wahl des Ortsvorstehers durch den Rat soll der Verwaltungsausschuß in der Ortschaft Ottensen eine Bürgerversammlung abhalten.
(2) Der Ortsvorsteher wird in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Er erhält eine Aufwandsentschädigung nach der Satzung der Stadt Buxtehude über die Gewährung von Auslagencrsatz und Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit.


§6
Landwirtschaftsausschuß
Der Rat der Stadt Buxtehude bildet nach § 51 NGO einen Landwirtschaftsausschuß. Es ist sicherzustellen, daß in diesem Ausschuß die besonderen Erfahrungen und Interessen sachkundiger Bürger nutzbar gemacht werden können. Gehört dem Landwirtschaftsausschuß kein Ratsmitglied aus der Ortschaft Ottensen an, ist aus der Ortschaft Ottensen in diesen Ausschuß ein Vertreter mit beratender Stimme zu berufen.


§7
Verwaltung in der Ortschaft
Die Stadt Buxtehude richtet in der Ortschaft Ottensen Sprechstunden ein. Die Sprechstunden können entfallen, wenn von dieser Einrichtung nur wenig Gebrauch gemacht wird.


§8
Steuern
(1) Die von der Gemeinde Ottensen im Rechnungsjahr 1972 festgesetz ten Hebesätze für die Grundsteuern A und B sowie die Gewerbe steuer vom Ertrag und Kapital bleiben für das eingegliederte Gebiet bis zum 31. Dezember 1977 unverändert. Verändert die Stadt Buxtehude nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages ihre Hebesätze für die genannten Steuern, findet in dem eingegliederten Gebiet vom gleichen Zeitpunkt an eine Anpassung unter Beibehaltung der ur sprünglichen Relation statt. Die sich dabei ergebenden Hebesätze werden gegebenenfalls auf volle 5 v. H. auf- oder abgerundet.
(2) Bis zum 31. Dezember 1977 wird Hundesteuer in dem eingegliederten Gebiet in der bisherigen Höhe erhoben.


§9
Verwendung des Vermögens der Gemeinde
(1) Erlöse aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen, die mit der Eingliederung aus dem Eigentum der Gemeinde Ottensen in das Eigentum der Stadt Buxtehude übergehen, werden unter Beachtung des § 85 NGO für kommunale Maßnahmen in dem eingegliederten Gebiet verwendet.
(2) Von der Gemeinde Ottensen angesammelte Rücklagen - außer der allgemeinen Ausgleichsrücklage und der Betriebsmittelrücklage werden, und zwar gegebenenfalls unter Änderung ihrer Zweckbe stimmung ebenfalls für kommunale Maßnahmen in dem eingegliederten Gebiet verwendet.


§ 10
Schulangelegenheiten
(1) Die in der Gemeinde Ottensen vorhandene Schule kann bestehen bleiben, solange aufsichtsbehördlich keine andere Regelung getroffen wird.
(2) Die Stadt Buxtehude übernimmt für Schüler aus der Ortschaft Ottensen, die in allgemeinbildenden Schulen der Stadt Buxtehude außerhalb der Ortschaft Ottensen beschult werden, die Kosten der Schulbusfahrten in dem Umfange, in dem sie zu Beginn des Jahres 1972 die Gemeinde Ottensen getragen hat.


§ 11
Jagdbezirk
Die Stadt Buxtehude stimmt der Bildung eines selbständigen Jagdbezirkes für den Bereich des eingegliederten Gebietes zu.


§ 12
Mitgliedschaft in Verbänden und anderen Zusammenschlüssen
Solange die Stadt Buxtehude als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Ottensen Mitglied in Versorgungsverbänden sowie anderen Verbänden und Zusammenschlüssen ist, bestimmt der Rat der Stadt Buxtehude, wer die Stadt Buxtehude in den Organen dieser Verbände und Zusammenschlüsse vertritt. Mindestens ein Vertreter soll in der Ortschaft wohnen.


§ 13
Feuerwehrangelegenheiten
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ottensen bleibt als Ortswehr bestehen. Die Ortswehr behält die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages vorhandene Selbständigkeit der Freiwilligen Feuerwehr bei, soweit nicht die koordinierenden Aufgaben des Stadtbrandmeisters berührt werden.
(2) Der jetzige Gemeindebrandmeister in der Gemeinde Ottensen wird zum Ortsbrandmeister ernannt. Er gilt als Vertreter des Stadtbrandmeisters in der Ortschaft Ottensen.
(3) Die Vorschriften über die Berufung des Stadtbrandmeisters gelten für die Berufung des Ortsbrandmeisters entsprechend. Das Vorschlagsrecht steht den Mitgliedern der Ortswehr zu.


§ 14
Friedhofsangelegenheiten
Der Friedhof in der Ortschaft Ottensen ist vornehmlich den Einwohnern der Ortschaft vorbehalten. Zu den Einwohnern, die ein Recht auf Be nutzung dieses Friedhofs haben, zählen auch diejenigen einschließlich ihrer Nachkommen, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages zwar in dem eingegliederten Gebiet, aber außerhalb der Ortschaftsgrenzen wohnen.


§ 15
Förderung der Ortschaft
(1) Die Stadt Buxtehude verpflichtet sich, die Ortschaft Ottensen im Rahmen ihrer Finanzkraft nach Kräften zu fördern.
(2) Die in der Gemeinde Ottensen bei Inkrafttreten dieses Vertrages beschlossenen und haushaltsmäßig, rechtlich und tatsächlich gesicherten Maßnahmen werden abgeschlossen.
(3) Die Stadt Buxtehude wird in der Ortschaft Ottensen in den nächsten Jahren folgende Maßnahmen durchführen:
a) Ausbau eines Gehweges zum Schulzentrum der Stadt Buxtehude im Bereich Berliner Straße/Torfweg
b) Bau einer Schmutzwasserkanalisation
c) Erweiterung der 5traßenbeleuchtung
(4) Im übrigen werden die bislang in Ottensen im sozialen Bereich unter finanzieller Beteiligung der Gemeinde durchgeführten Veranstaltungen weitergeführt, vorausgesetzt, daß dafür ein Bedürfnis gegeben ist.


§ 16
Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Ab Inkrafttreten dieses Vertrages bis zum Ablauf der Wahlperiode 1968/72 erhält der vor dem Inkrafttreten dieses Vertragesamtieren de Bürgermeister der Gemeinde Ottensen beratendes Stimmrecht im Rat der Stadt Buxtehude. Er wird außerdem für den gleichen Zeitraum zum Ortsvorsteher der Ortschaft Ottensen berufen.
(2) Für die Änderungen einzelner Bestimmungen dieses Vertrages gelten die Vorschriften der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) über die Änderung der Hauptsatzung entsprechend. Das gilt jedoch nicht für diejenigen Teile dieses Vertrages, deren Änderung durch § 55 c NGO geregelt wird.
(3) Die §§ 8 und 15 dieses Vertrages können nicht geändert werden.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsungültig sein, so soll die Rechtsgültigkeit dieses Vertrages als Ganzes davon nicht berührt werden.


§ 17
Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt mit dem die Eingliederung aussprechenden Landesgesetz in Kraft.
Buxtehude/Ottensen, den 14. Juni 1972
STADT BUXTEHUDE
GEMEINDE OTTENSEN
Bürgermeister
Bürgermeister u. Gemeindedirektor
gez. Stannelle
gez. Tobaben
Stadtdirektor 
Beigeordneter
gez. Albrecht 
gez. Dammann
webmaster@buxtehude-ottensen.de

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